Rechtsanwaltskanzlei Keith & Dr. Bemm, Erftstadt

Familienrecht

Bei einer Trennung von Eheleuten oder Lebenspartnern stellen sich viele Fragen

Ehescheidung:
zunächst ist zu überlegen, ob die Ehe fortgesetzt werden soll, oder ob bei dem zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden soll, sofern einer oder beide Parteien davon ausgeht, dass die Ehe gescheitert ist. In der Regel bedarf es eines einjährigen Getrenntlebens, bevor ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden kann.

Sorgerecht:
Sind Kinder vorhanden, stellt sich die Frage, bei wem die Kinder verbleiben sollen, können die Eheleute sich hier nicht einigen, muss gegebenenfalls das Gericht angerufen werden.

Umgangsrecht:
Sobald geklärt ist, bei wem die Kinder bleiben, stellt sich anschließend die Frage, in welchem Umfang der andere Teil Umgang mit den Kindern haben soll. Auch hier ist das Gericht anzurufen, sofern nicht über eine Vermittlung des Jugendamtes eine Einigung herbeigeführt werden kann.

Kindesunterhalt:
Das minderjährige Kind hat einen Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern.
Der Elternteil, der das minderjährige Kind betreut, leistet den Unterhalt in Natur, der andere Elternteil hat Barunterhaltsleistungen zu erbringen. Der Unterhalt richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten, je nach Einkommen unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten wird der Kindesunterhalt der so genannten Düsseldorfer Tabelle entnommen.

Ehegattenunterhalt:
Ein Ehegatte kann gegen den andern Ansprüche auf Unterhalt sowohl für die Zeit der Trennung, als auch für die Zeit nach Scheidung der Ehe haben. Auch hier sind die Einkommensverhältnisse beider Eheleute von erheblicher Bedeutung, von Bedeutung sind auch die berufliche Entwicklungen, insbesondere die Frage, ob eine der Parteien durch die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, oder Nachteile durch die Ehe erlitten hat, wie lange die Ehe gedauert hat, wie stark die wirtschaftliche Verflechtung beider Eheleute ist, gegebenenfalls auch, ob einer der Ehegatten erkrankt ist. Besonders im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes spielen viele verschiedene Faktoren eine Rolle. Der nacheheliche Unterhalt kann befristet werden, er kann auch auf einen angemessenen Betrag reduziert werden.

Ehewohnung:
Zu klären ist, welcher der Parteien in der Ehewohnung wohnen bleibt, oder ob beide die Ehewohnung insgesamt aufgeben, indem beide Parteien aus der Ehewohnung ausziehen.
Das Verhältnis zu dem Vermieter ist abzuklären. Eventuelle Ansprüche auf Erstattung der Kaution sind zu regeln.

Zugewinn:
Zugewinn bedeutet Teilung des in der Ehe erzielten Vermögenszuwachses. Abzuklären ist das Vermögen der Eheleute bei Beginn und bei Ende der Ehe, das heißt Zustellung des Scheidungsantrages an den Gegner. Es ist zu überprüfen, ob einer der Parteien während der Ehezeit geerbt oder Schenkungen erhalten hat.

Vermögensauseinandersetzung:
Zu überprüfen ist, ob gemeinschaftliche Vermögenswerte vorhanden sind, über die eine Einigung gefunden werden muss, zum Beispiel ob Sparguthaben vorhanden sind, oder Grundbesitz. Zu klären ist auch, wer gemeinschaftliche Schulden bedient, oder gegebenenfalls übernimmt, bzw. wie hier ein Ausgleich stattzufinden hat.

Dr.Gesa Bemm, Fachanwältin für
Familienrecht und Erbrecht