Rechtsanwaltskanzlei Keith & Dr. Bemm, Erftstadt

Erbrecht

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge des Privateigentums nach dem Tode einer Person.

Feststellung des oder der Erben:
Zu prüfen ist ob ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, oder ob die gesetzliche Erbfolge gilt. Zur Feststellung des Erbrechts kann es notwendig sein eine so genannte Feststellungklage zu erheben, die Feststellung des Erben kann jedoch auch im Erbscheinserteilungsverfahren erfolgen.

Überprüfung letztwilliger Verfügungen auf ihren Inhalt
Häufig müssen Testamente ausgelegt werden, um zu verstehen, welche Rechte und Pflichten sich hieraus ergeben. Testamente können enthalten: Erbeinsetzungen, Enterbungen, Auflagen, Teilungsanordnungen, die Aussetzung von Vermächtnissen, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Es ist einerseits festzustellen, was der Erblasser gewollt hat, zum anderen, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Testament ergeben.

Beratung zwecks Erstellung einer letztwilligen Verfügung
In der letztwilligen Verfügung muss der Wille des Erblassers klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Die Beratung umfasst insbesondere die individuelle Interessenlage des Testierenden. Wichtig ist dies vor allen Dingen bei Patchwork Familien.

Erbengemeinschaften
Häufig setzt der Erblasser mehrere Personen zu Erben ein, oder mehrere Personen werden kraft Gesetzes zu Erben. Klärungsbedürftig sind in diesem Zusammenhang zum einen die Rechte und Pflichten der Miterben. Zu überprüfen ist, welche Geschäfte mit oder ohne Zustimmung der Miterben getätigt werden dürfen. Wesentlich ist vor allen Dingen auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten ist ebenso zu regeln, wie die Frage etwaiger Vorempfänge und die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, soweit einige Miterben bevorzugt zu Lebzeiten des Erblassers behandelt wurden.

Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche
Grundsätzlich kann der Erblasser nach Belieben Personen zu Erben bestimmen oder diese enterben. Einer bestimmten Personengruppe steht jedoch der so genannte Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils.

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses erteilen. Das vorzulegende Bestandsverzeichnis ist einer Überprüfung zu unterziehen, gegebenenfalls muss die Auskunft verbunden mit einem unbezifferten Zahlungsantrag eingeklagt werden.

Dr.Gesa Bemm, Fachanwältin für
Familienrecht und Erbrecht